Es handelt sich um substanzielle Wertbegriffe und Wertkonventionen, die einem Vorgang (Anschaffungswert) oder einem Wirtschaftsobjekt (Beleihungswert) einen Wert beimessen.
Damit mindert er sein Privatvermögen um die entnommenen Mittel und erhöht sein Betriebsvermögen um den Anschaffungswert, sein Gesamtvermögen bleibt konstant.
So werden insbesondere bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen dem (Gesamt- oder Einzel-) Rechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zugerechnet (Abs.
Der Zeitwert eines Wirtschaftsgutes (einer Anlage bzw. des steuerlichen Betriebsvermögens) ist der um die Summe der bisherigen planmäßigen Abschreibungen verminderte Anschaffungswert.
Ausnahme sind ausdrücklich die Grundstücks-Kosten, die nicht zum Wiederbeschaffungswert, sondern zum fortgeschriebenen Anschaffungswert angesetzt sind.
Außerdem können Investitionen unterschiedlicher Anschaffungswerte und Nutzungsdauern ohne die Berücksichtigung einer Differenzinvestition direkt miteinander verglichen werden.