Die Rückgewinnungshilfe ist im Strafverfahren eine Befugnis zur (behördlichen) Sicherstellung von beweglichen Sachen, die sich rechtswidrig in einem fremden Gewahrsam (Besitz) befinden.
Eine Wegnahme liegt dagegen vor, wenn das Opfer davon ausgeht, dem Täter derart preisgegeben zu sein, dass der Täter unabhängig von seiner Mitwirkung Gewahrsam erlangt.
So wurden im Sudanesischen Strafgesetz von 1983 in Artikel 320 die Heimlichkeit und die Wegnahme aus einem Gewahrsam als Voraussetzungen für Diebstahl fallengelassen.