Konkret handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form des Dienstvertrages, der das Kreditinstitut verpflichtet, nach den Weisungen des Auftraggebers zu handeln.
Das Direktionsrecht des § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen, die zwingenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
Weil er gegenüber seinem Arbeitgeber an Weisungen gebunden ist, darf er diesen nicht wie ein Rechtsanwalt vor Gericht vertreten (Bundesrechtsanwaltsordnung).
Börsennotierte Gesellschaften bieten einen Stimmrechtsvertreter an, meist einen Mitarbeiter der Gesellschaft, der nach den Weisungen der Aktionäre abstimmt.