Jedes Kreisgericht verfügte über einen Kreisgerichts-Direktor und mindestens fünf, ausnahmsweise vier richterliche Mitglieder (Kreisgerichts-Räte bzw. Kreisrichter).
Ausnahmen seien nur dort gemacht worden, wo der einzelne Film eine solch wichtige Bedeutung besitze, dass die einschränkenden Kriterien ausnahmsweise außer Acht gelassen worden seien.
Auf eine Übergabe kann ausnahmsweise auch verzichtet werden, wenn sie durch eines der gesetzlich vorgesehenen Übergabesurrogate (auch Übergabeersatz genannt) ersetzt wird.