Der Tatbestand kann nur von demjenigen verwirklicht werden, dem der Aussteller des Tatobjekts die Möglichkeit eingeräumt hat, ihn zu einer Zahlung zu verpflichten.
Erst 1794 wurde der katholischen Gemeinde, weil ein „musikverständiger“ Lehrer Einzug in die Schule gehalten hatte, ein dauerndes Benutzungsrecht eingeräumt.