5 StPO ebenfalls vor, dass der Angeklagte darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Der exakte Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sollte den Wissenschaftlern dabei freistehen; der Dienst behielt sich jedoch explizit vor, im Rahmen der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse aus Gründen des Geheimschutzes sein Veto einzulegen.
1 StPO mit dem Aufruf der Sache beginnt und eine Belehrung enthalten muss, dass es dem Angeklagten freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Das öffentliche Recht wird wie ein Privatrecht betrachtet, dessen Uebung oder Nichtübung dem Berechtigten freisteht und dessen Veräußerung erlaubt ist.