Als Beispruchsrecht bezeichnet man eine Verfügungsbeschränkung, welche vor allem im germanischen Recht bis hinein ins Mittelalter, aber auch in den altorientalischen Rechtsordnungen, gut bezeugt ist.
Das Näherrecht trat an die Stelle des älteren Beispruchsrechts und erhielt ab dem 16. Jahrhundert in den zahllosen Stadt- und Landrechten eine überdurchschnittlich detailreiche Ordnung.