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Über- und Unterordnungsverhältnis <-ses, -se> SAM. sr. spol PRAVO

Über- und Unterordnungsverhältnis

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nemščina
Unter einem Hoheitsakt (staatlicher Hoheitsakt) versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen.
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Der Begriff der Anordnung kommt aus dem öffentlichen Recht, das durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist, kraft dessen dem Staat oder staatlichen Organen ein Anordnungsrecht verliehen ist.
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Dieses Über- und Unterordnungsverhältnis bildet die Grundlage für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht.
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Wurde der Staat befehlend im Über- und Unterordnungsverhältnis tätig, wurde sein Handeln als nicht justiziabel gesehen.
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Ein Weisungsrecht resultiert aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Über- und Unterordnungsverhältnis, demzufolge der Weisende oder Anweisende dem Weisungsempfänger eindeutige und rechtskonforme Handlungsanweisungen erteilen darf.
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Es wird ein tributpflichtiges Unterordnungsverhältnis zu diesen vermutet (Vasallentum).
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Diese Bezirke stehen zu den kreisfreien Städten (kreisunmittelbaren Städten) nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern folgen dem Prinzip der Aufgabentrennung.
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Das Dienstleistungspersonal arbeitete nunmehr als Arbeiter oder Angestellte in Unternehmen oder als Beamte im öffentlichen Dienst für den Dienstherrn, stets verbunden mit einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
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Der Gleichordnungskonzern liegt bei Gleichstellung der Unternehmen ohne Über- oder Unterordnungsverhältnis vor.
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Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.
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