Hauptaufgaben sind die Eichung so wie die Verwendungs- und Marktüberwachung von Messgeräten, die aufgrund der Messgröße und ihres Verwendungzweckes dem Eichrecht unterliegen.
Eine Ersteichung darf nicht mehr vorgeschrieben werden, der Teil für die Blindmessung muss herkömmlich nach dem jeweiligen Eichrecht zugelassen bzw. geeicht werden.