Der als Teil der kalkulatorischen Abschlusskosten angesetzte Amortisationszuschlag bei der Berechnung der Deckungsrückstellung ist allerdings wirtschaftlich ein reiner Gewinnzuschlag.
Vielmehr habe der Versicherer überhaupt nur einen Anspruch in Höhe der Hälfte der anfänglichen Abschlusskostenzuschläge auf Deckung der Abschlusskosten.
Die geschätzten Bruttomargen dienen einerseits zur Tilgung der aktivierten Abschlusskosten und andererseits zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile.
Nach dem Gesetz sind im Rückkaufswert die Abschlusskosten in Höhe der kalkulatorischen Abschlusskostenzuschläge der Beiträge wenigstens auf 5 Jahre verteilt im heutigen Wert der Ausgaben anzusetzen.
Durch das prospektive Verfahren und alle anderen zulässigen Verfahren werden zukünftige vertragliche Beiträge schon vorab bilanziell berücksichtigt, um in der Erfolgsrechnung die bereits angefallen Abschlusskosten ausgleichen zu können.
In den Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung werden daher die kalkulatorischen Abschlusskosten in einmalig anfänglich berücksichtigte Zillmerzuschläge und laufend mit der Beitragszahlung berücksichtigte Amortisationszuschläge unterschieden.
Bereits gezahlte Beiträge, denen kein Leistungsanspruch gegenübersteht, meist weil sie zur Deckung von Abschlusskosten bestimmt waren, gehen höchstens teilweise in die Bestimmung des Rückkaufswertes ein.