Dieser Besitzschutz gilt insbesondere in Fällen, bei denen der Besitzer nicht zugleich Eigentümer der Sache ist wie bei Miete, Leihe, Pacht oder Verwahrung.
Meist sind derartige Klauseln mit Übergangsfristen verbunden, wodurch neue vergleichbare Fälle nicht mehr auf den Fortbestand dieses Besitzschutzes vertrauen dürfen.
Im Hinblick auf den Marktverkehr und die vor den Toren der Stadt betrieben Acker- und Weidewirtschaft normiert das erste Stadtrecht einen erhöhten Besitzschutz der Stadtbewohner.