Die Doktorwürde konnte auch dann wegen "Unwürdigkeit" entzogen werden, wenn ein Gerichtsurteil gegen einen Promovierten als Nebenfolge den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorsah.
Es ist möglich, dass er Jahre später einen weiteren Doktortitel im kirchlichen Recht erwarb, eine urkundliche Erwähnung findet diese weitere Doktorwürde jedoch nicht.