Nach überwiegender Auffassung räumt § 32 StGB allerdings auch Hoheitsträgern ein Recht zur Nothilfe ein, da dies den Schutz des angegriffenen Rechtsguts verbessert.
Auch die juristische Herleitung des in solchen Fällen befürworteten Ausschlusses des Jedermannsrechts der Nothilfe in Bezug auf Amtsträger ist in der Diskussion umstritten.
Auch für diesen Personenkreis gilt: Rechtlich kann der Schusswaffengebrauch der Notwehr, der Nothilfe oder dem Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme dienen.
Da Verteidigung aus Notwehr oder als Nothilfe für Nichtkombattanten erlaubt ist, wurden diese Frauen auch mit einer Grundausbildung an der Waffe versehen.
Zwei parlamentarische Motionen forderten unentgeltliche Agenturmeldungen, kostenlose oder vergünstigte Zeitungszustellung und Nothilfe von 30 Millionen Franken für private Radios und TV-Stationen.