Die niedersächsische Polizei registrierte in den ersten zwei Wochen seit Beginn der bundesweiten Beschränkungen 236 Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz und 2.230 Ordnungswidrigkeiten.
Daneben sind § 24 JMStV und § 49 RStV Grundlage für die Verfolgung und Ahndung zahlreicher Verletzungen gegen Staatsvertragsbestimmungen als Ordnungswidrigkeit.
Betroffener im Ordnungswidrigkeiten­verfahren ist die Person (natürlich oder juristisch), der eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (in Verbindung mit OWiG).
Der Umfang der Präventionspflicht ist im Vergleich zur gesellschaftsrechtlichen Legalitätskontrollpflicht jedoch kleiner, da lediglich der Gefahr betrieblicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Unternehmenskriminalität) begegnet werden muss.
Jeder unerlaubte Eingriff in den Zustand eines Grabes stellt aber zumindest nach dem jeweiligen Ortsrecht (Friedhofsordnung) meist eine Ordnungswidrigkeit dar.
Befragungen aller Art im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sind von anderen Beteiligten (Beschuldigte, Zeugen) getrennt durchzuführen, um eine eigenständige und somit unmanipulierte Aussage zu erhalten.
Die internationalen Regelwerke werden durch nationale Regelungen, die unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten festlegen, ergänzt.