Den betroffenen Grundstückseigentümern steht in diesem Fall keine Entschädigung zu (Im Gegensatz zur Rücknahme einer Bebauungsmöglichkeit durch die Änderung eines Bebauungsplanes, die Entschädigungsansprüche auslösen kann).
Daher beginnt der Fristablauf erst, sobald die Behörde Kenntnis von allen Tatsachen erlangt, welche für die Entscheidung über die Rücknahme von Bedeutung sind.
Auch bei Rücknahme der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger endet das Zwangsverwaltungsverfahren erst mit dem Aufhebungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts.
Weil darin auch das Ernennungsrecht französischer Bischöfe durch den König festgehalten wurde, trachteten die Päpste fortan nach der Rücknahme der Erklärung.