Stiefeltern sind (sofern das Stiefverhältnis durch Eheschließung begründet wird) mit ihrem Stiefkind lediglich verschwägert; andere Stiefangehörige (auch Stiefgeschwister) sind mit dem Kind weder verwandt noch verschwägert.
1732 holte ihre Mutter die ungeliebte Tochter zurück, da sie das Alter erreicht hatte, um ihr als Kindermädchen für die Stiefgeschwister, als Kuhhirtin und Magd von Nutzen zu sein.