Würde man auch hier die Verlustdeckungshaftung anwenden, würden die Gründer ungerechtfertigt privilegiert werden und es würde der Sache nach ein neuer Gesellschaftstypus entstehen.
Die Fachplanung ist danach gegenüber der Bauleitplanung insoweit privilegiert, als der Fachplanung entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden können.