Jegliche unterhaltsbedürftige Partei hat gegenüber der unterhaltspflichtigen Partei einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und sonstige Vermögensverhältnisse, so lange diese zur Berechnung des Unterhaltanspruches erforderlich sind.
Ein bestehender und durchsetzbarer Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten hat Vorrang vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht.
Die weiteren Anteile am Heimentgelt müssen privat aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen aufgebracht werden, oder durch Unterhaltsleistungen der unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Wird die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt, prüft das Sozialamt, ob Kinder unterhaltspflichtig sind und deshalb zur Zahlung herangezogen werden können.