Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist zunächst, dass ein Urteil nur dann vorläufig vollstreckbar ist, wenn es durch das Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
1948 wurden die 16 Fenster im Mittelschiff vorläufig neu verglast und 1949 die Bleiverglasung erneuert, jedoch konnten erst 1978 die letzten Fenster ersetzt werden.