Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor.
Ein Rechtsanwalt kann so ein gegen sich selbst gerichtetes anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren mit einer Anschuldigungsschrift zum Anwaltsgericht wegen etwaiger Berufspflichtverletzungen betreiben.