Enojezični primeri (nepregledani od uredništva PONS)
nemščina
Der Aussonderungsberechtigte darf die Geschäfts- oder Lagerräume des Insolvenzschuldners zur Besichtigung seiner Gegenstände nicht gegen den Willen des Insolvenzverwalters betreten.
Derart Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger, weil sie nicht Befriedigung aus der Masse verlangen, sondern im Gegenteil eine Bereinigung der Masse herbeiführen.