Bei der deutschrechtlichen Erbpacht und der römischen Emphyteuse bezeichnete der Erbzins die feste, jährliche Abgabe des Pächters an den Grundherrn (Erbzinsherr).
Der Gasthof diente zu dieser Zeit ebenfalls als Zollhaus in dem durchreisende Kaufleute Zölle sowie die Fronbauern der Burg den Erbzins entrichten mussten.