Von allen eingeschriebenen Studierenden wird aufgrund § 11 des Studentenwerksgesetzes ein sogenannter „Sozialbeitrag“ erhoben, der den Studentenwerken für ihre Aufgaben zufließt.
Im Gegenzug haben die Computerreservierungssysteme für den Verkauf von Vorzugspreisen das sonst übliche Segmentincentive abgesenkt bzw. wurden vorübergehend zusätzliche Entgelte für den Verkauf von Vorzugspreisen erhoben.
Die Zwischenfeststellungsklage kann vom Kläger zusammen mit einer Leistungsklage oder nachträglich erhoben werden, zudem vom Beklagten in Form einer Zwischenfeststellungswiderklage.