1 VwGO aufgezählte technische Großprojekte zum Gegenstand haben, für Verfahren gegen Vereinsverbote sowie für verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen autonome Satzungen und Rechtsverordnungen.
Diese Voraussetzung dient der Vermeidung von Popularklagen: Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz bezweckt vorrangig den Schutz subjektiver Rechte, nicht hingegen eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle.