Enojezični primeri (nepregledani od uredništva PONS)
nemščina
Nach Auffassung der Rechtsprechung kann der Rechtsnachfolger nur dann haften, wenn die Verhaltenspflicht nicht höchstpersönlicher Natur ist und durch Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsnachfolger konkretisiert wurde.
Ein weiterer eigentümlicher Unterschied der Polizeiverordnung zur Polizeiverfügung besteht darin, dass Handlungen und Unterlassungen wider eine durch eine Polizeiverordnung begründete Verhaltenspflicht sehr häufig bußgeldbewehrt sind.