Die Rechtspflege wurde vom landesherrlichen Schultheißen oder einem Stabhalter mit vom Gericht vorgeschlagenen und vom Amt bestätigten Geschworenen (Gerichtszwölfer) ausgeübt.
Die Versuchsteilnehmenden erhielten wie die Geschworenen im echten Verfahren eine Definition von „Notwehr“, die durchgängig das generische he verwendete.
Nach der bis 1924 üblichen Gerichtsordnung waren die Richter- und Geschworenenbank getrennt, wobei die Geschworenen ohne die Richter über die Schuldfrage entschieden und mit den Richtern über das Strafmaß urteilten.
Obwohl er ihn als kriminelles Superhirn beschreibt und bewusst keine Evidenz zu dessen Verteidigung anführt, wird dieser freigesprochen, weil er die Geschworenen mittels Gewaltandrohung gegenüber ihren Familien erpresst.