Diese Urteile ergingen in Unkenntnis von weiteren Taten einiger Angeklagter, da die Ermittlungsbehörden 1947 noch keine umfassende Einsicht in die notwendigen Unterlagen hatten.
Ein Angeklagter darf zur Sache immer schweigen, aber auch wenn er spricht, darf er lügen, zumindest soweit er sich nicht dadurch strafbar macht (Falschverdächtigung).