Seine besondere kunstgeschichtliche Methodik nahm ihren Ausgangspunkt im ganzheitlichen Wahrnehmen des ersten Gesamteindruckes, aus dem heraus er Fragestellungen, Ungereimtheiten und Problemstellungen entwickelte.
Vor allem gründet sich die Kritik in den dogmatischen Ungereimtheiten, die sich aus der tatstrafrechtlichen Interpretation der als Täterstrafrecht konzipierten Norm ergeben.