Da dem Fahrer hierbei in der Regel der Rechtsbindungswille fehlt, kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Mitfahrer meist nicht zustande.
Auch ein solches nicht-rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, auch wenn es keine Prozesserklärung darstellt, kann im Rechtsstreit Auswirkungen auf den Ausgang des Prozesses über die Würdigung des Parteivortrags und der Beweise haben.