Bei der Regelung über das Abfindungsguthaben handelt es sich um dispositives Recht; gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen gehen der gesetzlichen Regelung also vor.
Zwingendes Recht kann durch Handelsbräuche nicht abgeändert werden, dispositives Recht jedoch schon, „sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschließt“.