es bestimmte, dass nur diejenigen das Recht hatten, Ahnenbilder im Atrium
aufzustellen, v. deren Vorfahren mindestens einer ein kurulisches Amt (vom Ädilen
aufwärts) bekleidet hatte; b. feierlichen Leichenzügen wurden sie v. Männern, die den
Verstorbenen an Figur glichen, vor dem Gesicht getragen