Eine einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich auch dann nicht mehr zu widerrufen, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird.
1 PStV), namentlich durch Adoption, Einbenennung oder behördliche Namensänderung; lediglich bei Änderungen aufgrund einer Ehe ändert sich nicht der Geburtsname, sondern es wird ein Ehename erworben.