Enojezični primeri (nepregledani od uredništva PONS)
nemščina
Nach der Lehre von der Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter die eigentumsrechtlichen Verhältnisse an der von ihm gestohlenen Sache jedoch nicht genau kennen.
Vorstellbar sind auch Tatkonstellationen, in denen nach der Wertung der Laiensphäre ein Ladendiebstahl, juristisch ein Betrug, z. B. Umtauschbetrug oder Umetikettierungsbetrug, angenommen werden kann.
Als Parallelwertung in der Laiensphäre wird eine Rechtsfigur der deutschen Strafrechtsdogmatik bezeichnet, die zur Beurteilung subjektiver Tatbestandsmerkmale bei normativen Rechtsbegriffen entwickelt wurde.
Bezieht sich der Irrtum hingegen auf ein normatives Tatbestandsmerkmal genügt es für die Annahme des Vorsatzes, wenn der Täter zutreffend eine Parallelwertung in der Laiensphäre vornimmt.