Enojezični primeri (nepregledani od uredništva PONS)
nemščina
Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch oder Teilfreispruch), ist der Pflichtverteidiger berechtigt, in dieser Höhe gegenüber der Staatskasse Wahlverteidigergebühren abzurechnen.
Bei einem Teilfreispruch werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen wurde.