2 RechKredV vor, dass auch Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen im Unterposten Buchstabe b „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ in der Bilanz als Eventualverbindlichkeiten zu vermerken sind.
Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürgschaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buchstabe b „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“.
2 RechKredV, wonach unter den Gewinnrücklagen im Unterposten Buchstabe c auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszuweisen sind.