In der Bestätigungsklausel behält die bestätigende Bank sich in der Regel eine Karenzfrist vor, nach der sie anstelle der eröffnenden Bank Zahlung leistet.
In beiden Fällen prüft die bestätigende Bank die Kreditwürdigkeit der eröffnenden Bank und verbucht in ihren Büchern eine Eventualverbindlichkeit für diese Bank.