In seiner Funktion als bayerischer Kirchenpräsident wirkte er 1924 beim ersten Vertrag einer Landeskirche mit dem Staat, dem bayerischen Staatskirchenvertrag, mit.
Eine Gebietskirche untersteht einem Bezirksapostel, der juristisch als deren Kirchenpräsident auftritt und für deren organisatorische und seelsorgerische Leitung zuständig ist.