Die Anlegerinnen wurden auch im Insolvenzverfahren nicht vollständig entschädigt, sodass sie den Restbetrag gegen den Insolvenzverwalter einklagten und Befriedigung aus einer Versicherung verlangten, die die Bank für Vermögensschäden abgeschlossen hatte.
Trotz erheblicher Vorteile gegenüber anderen Tätigkeiten und der verantwortungsvollen Aufgabe im Produktionsprozess war das Los einer Anlegerin im Buchdruck schwer.
Die Anlegerinnen erhielten lediglich den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von damals 20.000 € nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.