Mit dem Eingliederungsbeitrag wird die Arbeitslosenversicherung zur hälftigen Mitfinanzierung der Ausgaben des Bundes für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie der Verwaltungsausgaben für Grundsicherungsleistungen verpflichtet.
Denn die auf die Kostendeckung abgestellte Tarifgestaltung ist nur für denselben Zeitraum möglich, für den die Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind.