Der Ausschlussgrund der Unerheblichkeit des Mangels findet bei der Minderung keine Anwendung, da sein Normzweck nicht zu diesem Gestaltungsrecht passt.
Bei Sachschäden ist eine Unerheblichkeit gegeben, wenn es sich um einen Schaden handelt, bei dem typischerweise kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.