Zu seiner expliziten Darstellung eignet sich oft der innere Monolog, der dann mitunter zu einem inneren Dialog zwischen den widerstreitenden Gewissensgründen wird.
Es gilt auch als sein Verdienst, dass der Übergang von der napoleonischen zurück zur kurfürstlichen Verwaltung einigermaßen geordnet verlief, trotz der widerstreitenden Interessen.
Dieser an sich logische Schluss bedürfte nicht einer Legitimierung als Völkerrechtssatz, wenn es nicht erhebliche widerstreitende Interessenlagen gäbe, die eine Relativierung dieses Satzes erforderlich machten.
Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass Ziel eines verfassungsrechtlichen Abwägungsvorganges sein muss, dass widerstreitende Grundrechtspositionen in praktische Konkordanz zu bringen sind.