Eigene Disziplinar- und Gerichtsverfahren, Sondergerichte, Rechtsbücher, Reglemente, Eidesformeln, Trommel- und andere Signale sowie Märsche und Fahnen wahrten ihren exterritorialen, eidgenössischen Charakter.
In weiteren Paragraphen der Regimentsordnung von 1526 wurden Aufnahmebedingungen, Eidesformeln, Pflichten der Mitglieder und Straftatbestände sowie Strafen geregelt.
Entsprechend dem Prinzip der Freiheit des Mandats verpflichten Eidesformeln die Abgeordneten darauf, keinen Weisungen zu folgen und lediglich dem eigenen Willen oder Gewissen zu folgen.