Die bei der Errichtung in das Sondervermögen zu übertragenden betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten müssen aufgabenadäquat sein und unterliegen dem Haushaltsgrundsatz der Haushaltsklarheit.
Das Gesamtdeckungsprinzip (auch: Grundsatz der Gesamtdeckung oder Non-Affektationsprinzip) ist ein Haushaltsgrundsatz mit dem Inhalt, dass sämtliche Einnahmen eines öffentlichen Haushalts zur Deckung sämtlicher Ausgaben dienen, also nicht zweckgebunden sind.