Der Bundesgerichtshof definiert eine Kardinalpflicht als eine Pflicht, „deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf“.
Kardinalpflichten können theoretisch auch Nebenpflichten eines Vertrags darstellen, sofern diese Nebenpflichten im Einzelfall derart wesentlich sind, dass „die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird“, würden sie verletzt oder nicht erfüllt werden.