Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag).
Der Arbeitgeberbeitrag liegt damit bei ca. 21 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt.