Sind die Steuersubjekte Einzelunternehmen oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft, unterliegt der bei einer Funktionsverlagerung erzielte Gewinn der tariflichen Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer.
Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen (Mitunternehmer) zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Erhält der Kommanditist eine darlehensähnliche Vergütung, kann er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten machen, da er dann nicht als Mitunternehmer gilt.
Kosten und Risiko der Unternehmung waren ausschließlich von den Ausrüstern zu tragen, also den Erben des verstorbenen Adelantado und seinen Mitunternehmern.