Kurz vor seinem Tod 1786 verfügte er die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Parzellierung des Guts und die Verpachtung der Parzellen an die ehemaligen Leibeigenen.
Das Heiratsrecht der Leibeigenen mit freien Bürgern war, im Gegensatz zu anderen Gegenden nur mittelbar durch die eingeschränkte Freizügigkeit beschränkt.
Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären.