Mit der Gewaltentrennung einher ging auch das Prinzip der Rechtsgleichheit: Ab 1831 gehörten unterschiedliche Massstäbe in der kantonalen Rechtsprechung endgültig der Vergangenheit an.
In der ersten Bundesverfassung von 1848 wurde die Rechtsgleichheit erklärt: Frauen wurden nicht erwähnt, weder explizit in diesen Gleichheitsartikel ein- noch ausgeschlossen.
Aus prozessrechtlichen Gründen hat das Bundesgericht schliesslich auch das eigentlich zum Grundrecht der Rechtsgleichheit gehörende Schlechterstellungsverbot unter das Doppelbesteuerungsverbot subsumiert.