Außerdem muss das Papier so dick sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie der Betreffende gewählt hat.
Kommt der oder die Betreffende dieser Aufforderung nicht, unvollständig oder mit falschen Angaben nach, kann dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Würde der Betreffende jedoch Leichtathletik machen, wäre er sehr wohl als behindert im Sinne einer I.P.C. (Internationales Paralympisches Komitee)-Wettkampfordnung einzustufen.