Auch wenn der Angeklagte z. B. vorsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführt, hindert dieser Umstand die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht (StPO).
Letztlich wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, wovon dieser aber bereits 19 Monate in Untersuchungshaft verbüßt hatte.
Auch verordnete er für die Verhafteten Regeln der Brotversorgung, die so klein bemessen waren, dass aus Schwäche Angeklagte während der Verhandlung in Ohnmacht fielen.